Alleinerben, die eine abbezahlte Immobilie vermacht bekommen, haben es einfach. Mehr Fragen nach einer sinnvollen Entscheidung tauchen auf, wenn mehrere Erben vorhanden sind oder noch Hypotheken auf dem Haus oder der Eigentumswohnung lasten. Erste wichtige Punkte haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Der erste Gang nach dem Ableben einer Person führt zum zuständigen Bezirksgericht. Dorthin muss die Sterbeurkunde verbracht werden. Das Gericht bestellt einen Notar als Gerichtskommissär. Er leitet alle weiteren Schritte im Verlassenschaftsverfahren ein. Dazu gehört, dass alle als Erben infrage kommenden Personen nach zwei bis drei Wochen eingeladen werden. Die Erbschaftsfolge wird festgestellt. Bis dahin haben Erbberechtigte Zeit, sich Gedanken darüber zu machen, was mit dem Erbe, insbesondere mit einer Immobilie, geschehen soll.
Erben steht es in Österreich frei, das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Möglich ist zudem eine bedingte Annahme des Erbes. Dies ist dann von Vorteil, wenn bei einer Immobilie der Wert ermittelt werden muss, Grundstücksfragen zu klären oder Hypotheken zu prüfen sind. Die maximale Haftung beschränkt sich in diesem Fall auf die Höhe der Erbmasse.
Bei einer unbedingten Annahme des Erbes haftet dagegen der Erbnehmer auch für eventuell bestehende Verbindlichkeiten, und das über die Höhe des Wertes einer Immobilie hinaus. Vor allem dann, wenn einerseits hohe Lasten auf der Immobilie ruhen oder große Sanierungsmaßnahmen anfallen, kann das Ausschlagen des Erbes von Vorteil sein.
Es ist zum Beispiel auch dann sinnvoll, wenn ein Erbe oder mehrere Personen einer Erbgemeinschaft zugunsten einer anderen auf ihren Erbteil verzichten möchten, damit dieser die anderen Anteile nicht auszahlen muss. Die Regelung untereinander kann Gegenstand eines notariellen Vertrages sein, wie das Nutzungsrecht, ein Verkaufsverbot oder ein Vorrang oder die Aufteilung des Erlöses.
Sowohl die unbedingte Annahme als auch die Ausschlagung des Erbes sind rechtliche Schritte, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Eine fundierte Beratung ist deshalb wichtig, um Nachteile zu vermeiden.
Ein genaues Durchrechnen und Überprüfung aller zur Wahl stehenden Möglichkeiten ist sinnvoll. Kann die Immobilie ohne Einschränkung genutzt werden oder fallen Umbaumaßnahmen an? Welche Sanierungen müssen erbracht werden, um sie zu vermieten. Ist ein Verkauf die bessere Lösung? Wer Alleinerbe ist, ist frei in seiner Entscheidung, es fallen rein finanzielle Erwägungen an. Erbengemeinschaften müssen eine einvernehmliche Lösung finden, die allen Beteiligten zusagt. Dies ist nicht immer leicht, eine solide fachliche Beratung und mitunter auch eine Meditation sind hilfreich.
Kalkuliert werden müssen zudem all die Kosten, die durch den Erbfall und den künftigen Unterhalt des Gebäudes auf den oder die Erben zukommen. Zwar fallen seit 2007 weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer an. Die Grunderwerbsteuer ist jedoch auch dann zu bezahlen, wenn eine Immobilie geerbt wurde. Zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer wird der Grundstückswert herangezogen, wie er vom Finanzministerium vorgegeben ist.
Gerne sind wir von Immobilia Obergruber Ihnen in Amstetten und der Umgebung dabei behilflich, eine aussagekräftige Gegenüberstellung von Kosten und Nutzen Ihrer Erbimmobilie zu machen. Wir informieren Sie über mögliche Verkaufspreise oder darüber, wie Sie noch abzuzahlende Hypotheken umfinanzieren können. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie mit uns einen individuellen Beratungstermin!